Gesetze / Erstes Überleitungsgesetz

ÜblG 1

§ 7

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/7#abs-1 (1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/%C3%9CblG%201/7#abs-2 (2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind

1.
Heimatvertriebene,
2.
Evakuierte,
3.
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,
4.
Ausländer und Staatenlose,
5.
Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.
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